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Wie Gründe Ich Einen Betreuungsdienst

wegweiser beraten betreuenNeuerung zur „pflegerischen Betreuung" weitgehend unbemerkt

Das „Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung" (Terminservice- und Versorgungsgesetz, TSVG) ist ein sogenanntes Omnibusgesetz. Das heißt, dass darin mehrere Themen und Vorgänge in einem Verfahren beschlossen werden. Neben den namensgebenden Maßnahmen, um Patienten schneller zu Arztterminen zu verhelfen, ging es um den elektronischen Zugriff auf die eigenen medizinischen Daten, strukturelle Förderung für Landärzte, Verbesserung der Versorgung mit HIV-Vorsorgemedikamenten und eine verbesserte Versorgung psychisch kranker Menschen.

Weitgehend unbeachtet blieb eine darin enthaltene Regelung zur pflegerischen Betreuung. In der Zusammenfassung des Gesetzesvorhabens auf der Internetseite des BMG wurde sie nicht einmal erwähnt. Es geht darum, Dienste, die sich ausschließlich um Haushalt und Betreuung kümmern, in der Pflegeversicherung zuzulassen. Bislang dürfen auch diese Dienste nur Pflegefachkräfte anbieten.

Ziele der Einführung von Betreuungsdiensten

Sogenannte Betreuungsdienste sollen das Angebotsspektrum der ambulanten pflegerischen Versorgung erweitern (s. unten „Aufgaben der Betreuungsdienste") und damit den erweiterten Pflegebedürftigkeitsbegriff der Pflegestärkungsgesetze umsetzen, insbesondere für an Demenz erkrankte Pflegebedürftige. Ziel ist auch, in unterversorgten Regionen dice Versorgung sicherzustellen und ambulante Pflegedienste entlasten.

In einem Modellprojekt wurde zunächst überprüft, ob diese Ziele durch Betreuungsdienste erreicht werden können. Das vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen bis Ende 2017 durchgeführte Modellvorhaben wurde vom IGES-Institut begleitet und wissenschaftlich evaluiert. Das Modellprojekt umfasste 49 Betreuungsdienste bundesweit, von denen die meisten in einer Übergangsphase weiter aktiv sind.

Die Ergebnisse weisen laut Abschlussbericht darauf hin, dass die ambulanten Betreuungsdienste eine sinnvolle und hilfreiche Erweiterung des Angebotsspektrums in der Pflege darstellen und einen wertvollen Beitrag zur Professionalisierung von Betreuung und Betreuungsleistungen im ambulanten Bereich leisten. Empfohlen wird daher die regelhafte dauerhafte Einführung von Betreuungsdiensten als zugelassene Leistungserbringer im Bereich der Pflegeversicherung. Die Regelung tritt voraussichtlich am 1. April 2019 in Kraft.

Hier zum Nachlesen der Abschlussbericht vom März 2018 zum „Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste".

Aufgaben der Betreuungsdienste

Pflegebedürftige können bereits seit Längerem auf Kosten der Pflegekassen auch Hilfen für pflegerische Betreuungsmaßnahmen (z. B. Spaziergänge, Vorlesen, Unterstützung bei der Kommunikation, Erinnerungshilfen, Handarbeit, Spiele, Ausflüge, Gespräche etc.) und Hilfen bei der Haushaltsführung in Anspruch nehmen. Bislang durften solche Leistungen allerdings nur durch Pflegedienste erbracht werden.

Abgrenzung zu anderen Leistungen

Der Leistungsumfang der Betreuungsdienste entspricht in vielerlei Hinsicht den Leistungen der zusätzlichen Betreuungskräfte in Pflegeheimen. Im ambulanten Sektor gibt es Überschneidungen mit den Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB 11, die über den Entlastungsbetrag von 125 € monatlich finanziert werden können.

Im Vergleich dazu werden die Betreuungsleistungen durch Betreuungsdienste professionalisiert und sind als Regelleistung über die Pflegeversicherung abrechenbar. Dice Nutzer von Betreuungsdiensten haben also – wie alle Bezieher von Sachleistungen der Pflegeversicherung – einen Anspruch auf eine Beratung nach § 37 Absatz iii SGB XI. Sie können auch eine Pflegeberatung nach § 7a nutzen, um so z.B. gemeinsam mit einem Pflegeberater ihren Hilfebedarf systematisch zu erfassen, einen individuellen Versorgungsplan zu erstellen und so die jeweils erforderlichen Hilfemaßnahmen möglichst passgenau zu erhalten.

Voraussetzungen für Betreuungsdienste

Die Landesverbände der Pflegekassen werden verpflichtet, mit qualifizierten Anbietern Verträge zu schließen, die qualitätsgesicherte pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung anbieten.

Für dice Betreuungsdienste gelten die Vorschriften des SGB Eleven für Pflegedienste entsprechend, soweit keine davon abweichenden Regelungen getroffen worden sind. Etwa dürfen Betreuungsdienste keine Beratungsbesuche gemäß § 37 Absatz iii Satz 1 durchführen.

Im Hinblick auf die personellen Voraussetzungen gibt es Unterschiede zu dem ambulante Pflegediensten: Anstelle der verantwortlichen Pflegefachkraft kann auch eine qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Fachkraft mit zweijähriger Berufserfahrung eingesetzt werden, vorzugsweise aus dem Gesundheits- und Sozialbereich. Dies können zum Beispiel auch Altentherapeuten, Heilerzieher, Heilerziehungspfleger, Heilpädagogen, Sozialarbeiter, Sozialpädagogen sowie Sozialtherapeuten sein. Die Versorgung Pflegebedürftiger soll so auf eine breitere fachliche und personelle Footing gestellt werden. Dice für verantwortliche Pflegefachkräfte geltende Anforderung im Hinblick auf die Rahmenfrist der praktischen Berufserfahrung sowie hinsichtlich der Weiterbildung von mindestens 460 Stunden gilt auch für diese verantwortlichen Fachkräfte.

Gewinnt das Pflegesystem durch das Konzept der Betreuungsdienste? Sechs Kritikpunkte

  • Das Konzept der Betreuungsdienste ist zwar vielversprechend, aber es steht zu befürchten, dass es wie bei anderen Angeboten nicht umgesetzt wird. Niedrigschwellig geplant waren etwa auch die haushaltsnahen Hilfen, dann wurden aber dice Hürden in den einzelnen Ländern wieder höher geschraubt.
  • Ob dadurch die Versorgung mit medizinisch notwendigen medizinischen und pflegerischen Leistungen merklich besser umgesetzt wird, muss sich erst zeigen. Mehr Dienste führen nicht automatisch zu einem größeren Leistungsangebot oder zu mehr Pflege- oder Betreuungskräften. Dies muss von anderen Maßnahmen begleitet werden.
  • Wie werden die Leistungen der Betreuungsdienste von den niedrigschwelligen Betreuungsleistungen nach § 45 SGB 11 abgegrenzt, dice oftmals durch Ehrenamtler erfolgen? Hier besteht die Gefahr, dass dadurch Geld gespart werden soll, etwa durch ehrenamtliche Arbeit statt Fachkräfte anderer Disziplinen. Ziel muss gute Arbeit sein und nicht Kosten zu sparen.
  • Eine erneute Erweiterung der Möglichkeiten im ohnehin komplizierten Pflegesystem verlangt den pflegenden Angehörigen zudem einiges an Koordination und Direction ab. Der Erfolg der Neuerung steht und fällt mit der Aufklärung dazu. Mahnendes Beispiel sind in diesem Zusammenhang die Entlastungsbeträge. Laut einer Studie des Zentrums für Qualität in der Pflege ( ZQP) werden diese selten genutzt. Im BIVA-Beratungsdienst hören wir auch immer wieder, dass weder Kassen noch ambulante Dienste hinreichend dazu informieren – sei es aus Kostengründen oder weil das Wissen dazu auch bei diesen Akteuren fehlt. Wenn das Konzept der Betreuungsdienste erfolgreich sein soll, müssen dice Nutzer entsprechend beraten und informiert werden. Entscheidend sind Kommunikation und Transparenz. Diese neue Möglichkeit muss gut erklärt und aktiv nähergebracht werden, damit es nicht wie der Entlastungsbeitrag vor allem auf dem Papier entlastet.
  • Bislang wurde das neue Konzept aber nicht gut kommuniziert und ist noch kaum jemandem bekannt. Zudem verwirrt der im Gesetzesentwurf verwendete Begriff der „pflegerischen Betreuung", da es gerade nicht um Pflege geht. „Soziale" Betreuung wäre vielleicht angemessener gewesen.
  • Allgemeiner Tendency ist, dass die Pflegeheime häufig nicht von innovativen Konzepten in der Pflege profitieren. Es gibt oftmals flexible neue Angebote im ambulanten Bereich, von denen der stationäre Sektor ausgeschlossen ist mit der Begründung, dass dort ohnehin Vollversorgung herrscht. Neue Konzepte und Ideen müssten aber auch dort implementiert werden.

Abbildung:
kamasigns / fotolia.com

Source: https://www.biva.de/deutsches-pflegesystem/grundsaetze/betreuungsdienste/

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